Der Freundeskreis Projekt Eastside e.V. ist ein Pool von Freunden und Förderern des Eastside Projekts.
Wir stellen Kontakte her, sammeln ehrenamtliche, materielle und ideelle Unterstützung und leiten sie an die
Eastside Projekt gGmbH weiter, die die unterschiedlichen Projekte praktisch umsetzt.
Wenn Sie, geistlich oder sozial motiviert, etwas für Hamburg tun wollen, werden Sie Mitglied!
Mitglieder erhalten kostenlos die MemberCard des Freundeskreises, mit der sie bei Vorlage 20 % Ermäßigung auf alle Eastside Seminare und alle Eastside Veranstaltungen erhalten.
Der Freundeskreis ist ein juristisches Organ im Sinne des Vereinsrechtes und ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung.
Spenden sind steuerlich abzugsfähig. 1998 gegründet und ins Vereinsregister eingetragen, ist der Verein Gründungsgesellschafter der gemeinnützigen Eastside Projekt gGmbH.
Das Kleingedruckte:
Mitglieder im Freundeskreis Projekt Eastside e.V. haben keine
finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber dem Eastside
Projekt, auch ist ein Gemeindewechsel zu Eastside weder nötig
noch erwünscht. Der Austritt aus dem Freundeskreis ist zum Ende
jedes Kalenderjahres möglich (Geschäftsjahr des Freundeskreises),
bei 3-monatiger Kündigungsfrist.
Präambel des Freundeskreises
Projekt Eastside e.V.
in Hamburg
- Die Grundlage des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Bibel bezeugt wird.
- Das Evangelium beinhaltet als Lebensprinzip, die persönliche Bindung an Jesus Christus, das Ergreifen der Rechtfertigungsgnade und die Bitte um die Kraft und die Gaben des Heiligen Geistes.
- Arbeitsprinzip ist das betende Hören.
Satzung des Freundeskreises
Projekt Eastside e.V.
in Hamburg
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Freundeskreis Projekt Eastside e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist der Aufbau sinn- und gemeinschaftsstiftender, wertorientierter, christlich ausgerichteter Angebote in Hamburg und Umgebung. Es wird u. a. gedacht:
- an die Förderung des christlichen Glaubens im Sinne religiöser Zwecke,
- an die Förderung und Verbreitung christlichen Gedankenguts im Bereich der Erziehung, der Bildung, der Medien und der Gesellschaft,
- an das Initiieren und Unterstützen von christlichen Bildungs- und Beratungseinrichtungen,
- an das Bereitstellen von Wohnraum für Einzelpersonen, Familien und älteren Menschen im Sinne der Altersfürsorge.
- In Erfüllung dieses Zwecks wird der Verein ideell und materiell die Eastside Projekt GmbH in Hamburg unterstützen.
- In Erfüllung der Gemeinnützigkeit gemäß §3 wird der Verein Mittel für die Eastside Projekt GmbH in Hamburg beschaffen und der Gesellschaft in Form von Spenden zur Verfügung stellen, Voraussetzung ist, daß die Gesellschaft die Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke nachweist.
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§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person und jede rechtsfähige kirchliche oder soziale Einrichtung sein, die den Vereinszweck bejaht und diesen fördern will. über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag des Bewerbers der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Minderjährige Bewerber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung bei einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es:
- schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
- oder wenn es gegen Zweck und Ansehen des Vereins handelt.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
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§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
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§6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Grund und Zweck angegeben werden oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in Mitgliederversammlungen von Mitgliedern gestellt werden, beschließt die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ersatzweise vom Schatzmeister.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder ein Familienangehöriger schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung eines Antrags.
- Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung, wenn nicht mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung beantragt.
- Bei Wahlen wird gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entgegennahme der Jahresabschlussabrechnung und eines Kassenberichtes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel im Sinne von §2 und §3,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins und Bestellung von Liquidatoren.
- Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist der vom Vorstand für das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellte Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Kassenprüferbericht vorzulegen. Zur Vornahme der Kassenprüfung werden für das laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, die Anträge und die Beschlüsse enthalten soll. Das Protokoll ist vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen und auf Verlangen in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
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§7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Beisitzer kraft Amtes ist der jeweilige Geschäftsführer der Eastside Projekt GmbH.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Buchführung und Erstellung das Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- In den Sitzungen des Vorstandes übernimmt der Vorsitzende, ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende, den Vorsitz.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der behandelten Gegenstände, die Anträge und die Beschlüsse enthalten soll. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu halten.
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§8 Haftung und Auflösung des Vereins
- Die Mitglieder des Vereins haften nur mit dem Vereinsvermögen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in §6 Absatz (6) festgelegten qualifizierten Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die gemeinnützige Eastside Projekt GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.
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Der Vorstand des Freundeskreises
| Michael Lyngbye |
|
1. Vorsitzender |
| Dr. Kirsten Rethwisch |
|
Stellv. Vorsitzende |
| Lilly Schnoor |
|
Schatzmeisterin |
| Thomas Klein |
|
Schriftführer |
| Jochen Weise |
|
Beisitzer |